Alle Rechte Urheber Und Leistungssschatrechte

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Alle Rechte Urheber Und Leistungssschatrechte
Urheberrecht und Leistu ngsschutzrecht
Das Urheberrecht besteht aus zwei Regelungsbereichen: Urheberrecht einerseits und
verwandten Schutzrechten andererseits. Während das Urheberrecht ieS den Schutz des
Urhebers und seiner Werke behandelt, schützen verwandte Schutzrechte
(Leistungsschutzrecht, Persönlichkeitsschutzrecht und lauterkeitsrechtlich e Ansprüche) andere
künstlerische, wirtschaftliche oder organisatorische Leistungen. Zu beacht en ist , dass diese
Rechte einander nicht ausschließen, sonder n nebeneinander bestehen (können). So kann
beispielsweise ein Fotograf sowohl der Urheber des Werkes der bildenden Kunst als auch der
Hersteller eines Lichtbildes sein; ebe nso kann die Aktivlegitim ation auseinanderfallen: Nach §
74 Abs 1 Satz 2 UrhG ist der Eigentümer des Unternehmens (zB des Fotostudios)
Leistungsschutzberechtigter, der Fotograf Urheber.
Erster Schritt zu einer erfolgr eichen Falllösung im Urheberrecht ist ein genaues Lesen des
Sachverhalts und der Fragestellung . Nicht immer werden Antworten zu allen Aspekten des
Urheberrechts gefordert, sondern es werden teilweise spezifische Fragen gestellt. Da
„ Urheberrecht “ als Oberbegriff für den Schutz des Urhebers und des Künstlers verwendet
wird, sollten die verwandten Schutzrechte niem als weggelassen werden, wenn sich im
Sachverhalt Anhaltspunkte für verwandte Schutzrechte finden.
Zunächst ist zwischen den verschuldensunabhängigen und verschuldensabhängigen
Ansprüchen zu unterscheiden. Für unser e Lehrveranstaltung ist es ausreichend, wenn Sie die
Unterlassung, Beseitigung und angemessenes Entgelt (§§ 81, 82 und 86 UrhG) als
verschuldensunabhängige Ansprüche, und verschuldensabhängige Alternativansprüche auf
Schadenersatz, doppeltes angemessenes Entgelt oder Herausgabe des Verletzergewinns (§
87 UrhG) prüfen. Diese Anspruchsgruppen sind voneinander getr ennt zu prüfen, wobei bei den
letzteren die formelle und materiell Prüfung, die idR weitgehend gleich bleiben wird, auf die
ersteren verwiesen werden darf, sodass nur das Bestehen eines Schadens und das V erschulden
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 100% (51)
Unternehmensrecht 1,2,3 Einheit Mitschrift
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 100% (8)
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 100% (4)
Gesellschaftsrecht Mitschrift Falllösung
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 100% (4)
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 100% (51)
Unternehmensrecht 1,2,3 Einheit Mitschrift
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 100% (8)
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 100% (4)
Gesellschaftsrecht Mitschrift Falllösung
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 100% (4)
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 100% (3)
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 100% (3)
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 86% (7)
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 100% (2)
Das Urheberrecht besteht aus zwei Regelungsbereichen: Urheberrecht einerseits und
verwandten Schutzrechten andererseits. Während das Urheberrecht ieS den Schutz des
Urhebers und seiner Werke behandelt, schützen verwandte Schutzrechte
(Leistungsschutzrecht, Persönlichkeitsschutzrecht und lauterkeitsrechtliche Ansprüche) andere
künstlerische, wirtschaftliche oder organisatorische Leistungen. Zu beachten ist, dass diese
Rechte einander nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen (können). So kann
beispielsweise ein Fotograf sowohl der Urheber des Werkes der bildenden Kunst als auch der
Hersteller eines Lichtbildes sein; ebenso kann die Aktivlegitimation auseinanderfallen: Nach §
74 Abs 1 Satz 2 UrhG ist der Eigentümer des Unternehmens (zB des Fotostudios)
Leistungsschutzberechtigter, der Fotograf Urheber.
Erster Schritt zu einer erfolgreichen Falllösung im Urheberrecht ist ein genaues Lesen des
Sachverhalts und der Fragestellung. Nicht immer werden Antworten zu allen Aspekten des
Urheberrechts gefordert, sondern es werden teilweise spezifische Fragen gestellt. Da
„Urheberrecht“ als Oberbegriff für den Schutz des Urhebers und des Künstlers verwendet
wird, sollten die verwandten Schutzrechte niemals weggelassen werden, wenn sich im
Sachverhalt Anhaltspunkte für verwandte Schutzrechte finden.
Zunächst ist zwischen den verschuldensunabhängigen und verschuldensabhängigen
Ansprüchen zu unterscheiden. Für unsere Lehrveranstaltung ist es ausreichend, wenn Sie die
Unterlassung, Beseitigung und angemessenes Entgelt (§§ 81, 82 und 86 UrhG) als
verschuldensunabhängige Ansprüche, und verschuldensabhängige Alternativansprüche auf
Schadenersatz, doppeltes angemessenes Entgelt oder Herausgabe des Verletzergewinns (§
87 UrhG) prüfen. Diese Anspruchsgruppen sind voneinander getrennt zu prüfen, wobei bei den
letzteren die formelle und materiell Prüfung, die idR weitgehend gleich bleiben wird, auf die
ersteren verwiesen werden darf, sodass nur das Bestehen eines Schadens und das Verschulden
des Verletzers näher zu erläutern ist. So können Sie eine doppelte Ausführung mit identischen
Erläuterungen vermeiden.
Nach der Formulierung der Ansprüche nach Anspruchsgrundlagen gliedert sich die Prüfung wie
folgt: Zunächst ist im Zuge der formellen Prüfung festzustellen, ob und wer aktivlegitimiert
ist, also wer das Ausschließlichkeitsrecht geltend macht. Die Aktivlegitimation kann entweder
aus der Urheberschaft (§ 10ff UrhG), aus einer Rechtsnachfolge (§ 23 UrhG), aus einer
Rechteeinräumung (§ 24 ff UrhG) oder aus den verwandten Schutzrechten (§§ 66 ff UrhG)
abgeleitet werden. Anschließend soll auch dargelegt werden, wer warum passivlegitimiert und
daher der Anspruchsgegner ist (unmittelbarer oder mittelbarer Täter).
In der darauf folgenden materiellen Prüfung ist folgendermaßen vorzugehen:
Individualität von Karl durch die Wahl der Perspektive und Beleuchtung. Das Foto stellt ein
Werk der bildenden Künste, genauer der Lichtbildkunst gem § 3 Abs 2 UrhG, dar.
Das Aufnehmen des Fotos „Kahlenberg“ mit der Handykamera stellt eine
Vervielfältigung gem § 15 UrhG dar.
Das Verschicken des mit der Handykamera aufgenommenen Fotos könnte eine
öffentliche Zurverfügungstellung gem § 18a UrhG darstellen. § 18a UrhG setzt voraus,
dass das Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Allerdings liegt hier keine
Öffentlichkeit vor, da P das Foto nur an seine Freundin verschickt. Der angesprochene
Kreis ist daher begrenzt und es besteht ein enger Band zwischen demjenigen, der die
Eingriffshandlung setzt und jenem, dem das Foto zugänglich gemacht wird.
Kommerzielle Zwecke werden durch die Zugänglichmachung ebenfalls nicht verfolgt
(keine Angaben im Sachverhalt). Es wird daher nicht öffentlich zur Verfügung gestellt.
Eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist im vorliegenden Fall gem § 42 Abs 4 und
5 UrhG nur dann zulässig, wenn sie weder für kommerzielle Zwecke noch zum Zweck der
öffentlichen Zugänglichmachung gemacht wird oder für die Vervielfältigung eine
rechtswidrige Vorlage verwendet wurde. Für einen kommerziellen Zweck gibt es im
Sachverhalt keine Anhaltspunkte; dasselbe gilt für die Rechtswidrigkeit der Vorlage.
Nachdem das Versenden an die Freundin das Foto nicht öffentlich zugänglich macht (siehe
soeben), liegt eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vor.
Kommentar: Im Anschluss wären nun die verschuldensabhängigen Ansprüche zu prüfen. Hier ist die Prüfung aber
nicht notwendig, da bereits die verschuldensunabhängigen Ansprüche mangels Verletzungshandlung verneint
worden sind. Wären die Ansprüche zu bejahen gewesen, hätte die Prüfung verschuldensabhängiger Ansprüche
wie folgt aussehen können:
F ggn P auf SE/doppeltes ang Entgelt/Herausgabe des Verletzergewinns gem § 87 iVm §§ 15, 18a UrhG
Der Verschuldensbegriff ist wie im allgemeinen Zivilrecht auszulegen. Da es sich um einen deliktischen SE
handelt, muss F das Verschulden beweisen (=keine Beweislastumkehr wie in § 1298 ABGB). Ab leichter
Fahrlässigkeit kann pauschal das doppelte angemessene Entgelt oder die Herausgabe des
Verletzergewinns gefordert werden. [Ausführung ob Verschulden vorliegt]
Ergebnis: Der Anspruch besteht zu Recht / nicht zu Recht.
Aktivlegitimation (=kann K diesen Anspruch überhaupt geltend machen?): K ist Urheber
des Werkes „Kahlenberg“ (siehe Ausführung Anspruch 1). Seine Aktivlegitimation ist in seiner
Urhebereigenschaft gem § 10 UrhG begründet; die erfolgte Rechteeinräumung an F schließt es
nicht aus, dass K die Verwertungsrechte geltend macht (vgl § 26 UrhG).
Passivlegitimation (=ist dieser Anspruch gegen P zu richten?): siehe Anspruch 1.
Materielle Prüfung: siehe Anspruch 1.
Ergebnis: Auch dieser Anspruch ist zu verneinen.
Aktivlegitimation (=kann K diesen Anspruch überhaupt geltend machen?): K als
selbständiger Berufsfotograf ist zugleich der Hersteller des Lichtbildes „Kahlenberg“ gem § 73
Abs 1 UrhG und wird durch die Bestimmungen des Leistungsschutzrechtes geschützt. K stehen
gem § 74 Abs 1 und 7 UrhG alle Verwertungsrechte zu, die einem Urheber zustehen (§§ 1418a
UrhG).
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