Legitimiert das Verfassungsgericht den "Rettungstotschlag”?

Legitimiert das Verfassungsgericht den "Rettungstotschlag”?

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Skandalentscheidungen am Fließband in Karlsruhe (Foto:Imago)

Darf man Menschen durch Impfschäden vorsätzlich töten, um andere Menschen eventuell vor dem Tod durch eine Krankheit zu schützen? Und wie soll man den neuesten Skandal-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts anders verstehen? „Nein” werden diejenigen sagen, die den Beschluss unterstützen – denn dies steht dort nicht explizit. „Ja” werden diejenigen sagen, die zwischen den Zeilen lesen, was die eigentliche Aussage ist – und zu welchen Konsequenzen sie führen.

Wortwörtlich heißt es im Beschluss 1 BvR 2649/21: „Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten…”. Mit dem bewusst ungenau gewählten Begriff „gravierende Folgen” erwähnen die Richter die Toten durch Impfungen nicht, leugnen sie aber auch nicht.

Geht man von den realen Beobachtungen der Todesfälle durch Impfungen aus, bedeutet eine allgemeine Impfpflicht nichts anderes, als dass die Regierung den Tod von X Menschen durch Impfschäden anordnen darf, um eventuell den Tod von Y Menschen durch eine Krankheit zu verhindern. Dabei deutet viel darauf hin, dass X sogar größer als Y ist. Der Staat begeht also einen „Rettungstotschlag” an unschuldigen Menschen zur hypothetischen Rettung anderer Menschen.

Das Bundesverfassungsgericht widerspricht sich selbst

Einen ähnlichen Fall kennt man aus Ferdinand von Schirachs Theaterstück (und) Film „Terror – Ihr Urteil”. Darin geht es um einen fiktiven Prozess gegen einen Kampfpiloten, der ein entführtes Passagierflugzeug mit 164 Menschen an Bord abschoss, das möglicherweise in 9-11-Weise in ein Stadion mit 70.000 Menschen hätte stürzen können. Durfte der Pilot 164 Unschuldige töten, um möglicherweise – nicht einmal sicher – eine höhere Zahl anderer Menschen zu retten? „Ja” meinten 86,9 Prozent der Zuschauer. „Nein” meinte – das Bundesverfassungsgericht! In seinem Urteil vom 15. Februar 2006 entschied Karlsruhe, die Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz „…ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig”. Die Richter stellten fest, dass der Bund für einen solchen Fall keine Gesetzgebungsbefugnis habe. Wichtiger noch: Die Insassen eines entführten Flugzeugs würden durch das Luftsicherheitsgesetz als bloße Objekte behandelt.

Der Staat also, der § 14 Abs. 3 LuftSiG nutzt, behandele Menschen als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. „Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht. Indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.” Das Argument, dass Passagiere mit dem Betreten eines Flugzeugs ein Risiko eingehen und sogar in ihre eigene Tötung einwilligen, bezeichnete das Bundesverfassungsgericht als „lebensfremde Fiktion”. Die Bundesverfassungsrichter von 2006 erklärten: „Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz.

Die Tür zur Rettungsfolter aufgestoßen?

Darf man fragen, ob das heutige Bundesverfassungsgericht mit der Legitimierung des „Rettungstotschlags” auch die Tür zur „Rettungsfolter” öffnet? Wir erinnern uns an den Fall eines entführten Kindes, bei dem der Frankfurter Polizei-Vizepräsident dem mutmaßlichen Entführer Folter androhte, um den Aufenthaltsort des Kindes zu erfahren und es möglicherweise retten zu können.
Oder an die TV-Serie „24”, in der Terroristen in Los Angeles eine Atombombe zünden und Millionen Menschen töten wollten. Protagonist Jack Bauer folterte darin Mitwisser und verhinderte so den Tod von Millionen. War das legitim? Wäre das für unsere gegenwärtigen Verfassungsrichter auch legal? Anders gefragt: ist nach der Logik des Bundesverfassungsgerichts um Ex-CDU-Bundesvorstand Stephan Harbarth in seinem aktuellen Beschlusses zur Impfpflicht auch die Legitimation von Rettungsfolter denkbar? Die Grundrechte einer Minderheit (Terroristen, Ungeimpfte) werden hier schließlich außer Kraft gesetzt mit der (unbewiesenen) Behauptung, es würden Menschenleben gerettet.

Die Bundesverfassungsrichter begehen in ihrem Beschluss auch schwere Verfahrensfehler, weil sie der richterlichen Pflicht nicht nachkommen, in einer neutralen Beweisaufnahme den Sachverhalt zu klären, bevor sie abwägen und Recht sprechen. Aufschlussreich ist hier der Satz: „Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist zudem davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken.” Richtig ist hier unzweifelhaft das Gegenteil: Es ist empirisch erwiesen, dass mit der Impfrate auch die Infektionsrate steigt. Das sieht man sowohl bundesweit (zum Beispiel Bremen versus Sachsen) als auch im internationalen Vergleich (Israel, Portugal, Gibraltar versus Rumänien und Afrika, etc.).

Schwere Verfahrensfehler – politische Motive?

Die objektiv vorliegenden Daten untermauern die Erklärung, dass mit jeder zusätzlichen Impfung das Immunsystem weiter geschwächt wird und die Wahrscheinlichkeit einer Infektion und Erkrankung steigt. Bemerkenswert ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht die Omikon-Variante als Maßstab seiner Rechtsprechung zu einer Gefahr aufbläst, die sie nachweislich nicht ist. Es ist unter allen halbwegs Fachkundigen unstrittig, dass Omikron fast nie über das Niveau einer mittelschweren Infuenza hinauskommt und weitaus harmloser ist als die Ursprungs- bis Deltavarianten. Die niedrige Gesamt-Auslastung von Krankenhäusern und Intensivstationen widerspricht zusätzlich der Grundlage dieses Beschlusses.

Die laut Bundesverfassungsgericht „weitgehend übereinstimmende Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten” erregen den dringenden Verdacht eines Verfahrensfehlers – nämlich, dass diese „sachkundigen Dritten” einseitig und manipulativ ausgewählt wurden, um ein gewünschtes Ergebnis zu begründen. Die Professoren Bhakdi, Hockertz, Homburg, Haditsch, Wittkowski, Mölling, Meyerhöfer, Bosbach etc. wurden hier mit Sicherheit nicht angehört.

Narrenfreiheit zur Rechtsbeugung – und ihre Grenzen

In der verfassungsrichterlichen Beweiswürdigung muss eigentlich der Grundsatz gelten, dass die „volle richterliche Überzeugung” auf nachprüfbaren objektiven Tatsachen beruhen muss. „Eigentlich” bedeutet hier: Verfassungsrichter haben das Recht, das Recht zu beugen und mit Füßen zu treten. Ihre Fehlurteile sind unanfechtbar. Das einzige Szenario, in dem dies nicht mehr so ist, kann hypothetisch dann eintreten, wenn sie ihre Fehlurteile übertreiben, oder wenn sie die Rückendeckung ihrer Regierung verlieren. Wenn die öffentliche Meinung kippt und sich politische Mehrheiten ändern, ist es durchaus möglich, dass rechtsbeugende Verfassungsrichter ihrerseits juristisch zur Verantwortung gezogen werden. In der Geschichte gibt es dafür genügend Beispiele.

Die Verfassungsbeschwerde und der Beschluss des Bundesverfassungsgericht erreichen noch nicht die Tragweite einer allgemeinen Impfpflicht, sondern „nur” den Umfang einer beruflichen Existenzvernichtung. Das Bundesverfassungsgericht schreibt: „Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein.” Aufgabe des Berufs durch Berufsverbot? Also einfach einen neuen suchen! Ein Arzt oder Zahnarzt, der nicht geimpft ist, verliert seine Praxis und seinen Patientenstamm… wo ist das Problem? Dazu meint das BVerfG ebenso zynisch wie sachlich falsch: „Dass die … möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.

Kapitaler Konstruktionsfehler

Das Bundesverfassungsgericht leidet seit seiner Gründung unter dem Konstruktionsfehler, dass diejenigen die Richter auswählen, die anschließend kontrolliert werden sollen: Die Regierungsparteien. Vollends korrumpiert wurde dieses Gericht unter dem Vorsitz von Stephan Harbarth, einem CDU-Vorstandsmitglied, das zuvor keinen einzigen Tag als Richter gearbeitet hatte.
Unter dem Vorsitz Harbarths ist das Bundesverfassungsgericht zur Karikatur eines Verfassungsgerichts verkommen. Sogar Wikipedia schreibt: „In der Öffentlichkeit werden Vorwürfe erhoben, es sei vom Arbeitsumfang nicht nachvollziehbar, wie Harbarth während seiner Zeit als Bundestagsabgeordneter nebenher so viel Geld mit seiner Anwaltstätigkeit verdient haben kann.” Und das „Handelsblatt“ fragte: „Wofür bekam Harbarth also seine hohe Vergütung?”. Entweder habe Harbarth sein Abgeordneten-Mandat angesichts des abgerechneten Arbeitsumfangs fast nicht wahrgenommen – oder er habe Leistungen als Anwalt abgerechnet, ohne eine entsprechende Anwaltstätigkeit auszuüben. Letzteres wäre ein Verstoß gegen das Abgeordnetengesetz.

Fachkundige Kritiker machten darauf aufmerksam, dass die Cum-Ex-Geschäfte in Harbarths ehemaliger Kanzlei Shearman & Sterling „zur juristischen Reife” gebracht worden seien. Lars Wienand schrieb hierzu auf „t-Online” über Harbarth: „2000 steigt er bei der Großkanzlei Shearman & Sterling LLP ein. Seine Zeit dort fällt in die Jahre, als auch dort die Cum-Ex-Modelle ausgetüftelt werden. Um den Staat auszuplündern.

Es wird höchste Zeit, das Bundesverfassungsgericht mit echten Verfassungsrichtern zu besetzen, die die Verfassung vor der Regierung schützen – und nicht umgekehrt.

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Source ansage.org

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